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Das Diakonische Werk Altmark-West ist ein Verein zum Zwecke der Sozialarbeit.
Wenn Ihnen unsere Arbeit zusagt und Sie diese für sinnvoll halten, dann unterstützen sie uns aktiv, indem Sie Mitglied werden.
Als Mitglied können Sie unsere Arbeit aktiv mitgestalten und ehrenamtlich mitarbeiten oder Förderer sein.
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Diakonisches Werk Altmark West e.V.
Beitragsordnung
§ 1 Grundsatz
(1) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder.
(2) Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beschlüsse
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags.
(2) Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 3 Beiträge,
Beitragsklasse, Mitgliedsform,Beitragshöhe
1. Kirchenkreis Salzwedel: gemäß Satzung
2. Kirchengemeinden: 0,20 € je Gemeindemitglied und Jahr
3. natürliche Personen: 15,00 € pro Jahr
4. Einrichtungen: 0,25 € je Bett bzw. Platz und Monat
(1) Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
(2) Es werden keine Gebühren oder Umlagen erhoben.
(3) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich im November in Rechnung gestellt.
(4) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages vor dem 31. Dezember des Jahres Sorge zu tragen. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.
Die Geschäftsführung fordert per Mahnung den ausstehenden Betrag ein.
(5) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
(6) Bei Vereinseintritt vor dem 1.7. des Jahres ist der volle, danach der halbe Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
(7) Die Beitragserhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.
§ 4 Vereinsaustritt
(1) Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
(2) Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft und damit die Pflicht zur Beitragszahlung um ein weiteres Jahr.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Stand: 1. Dezember 2020