Schulbegleitung / Schulassistenz - Diakonie Altmark West

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Schulbegleitung / Schulassistenz

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Schulbegleitung / Schulassistenz
1.    Rechtsgrundlage
 
Die Integrationshilfe für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder/ Jugendliche wird bei Bedarf als differenzierte Leistung im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt.
Der gesetzliche Anspruch auf Eingliederungshilfe kann sich aus den folgenden Bestimmungen der Sozialgesetzbücher (SGB) ergeben:
 
SGB VIII § 27              Hilfe zur Erziehung
SGB VIII § 35a           Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder...
SGB VIII § 36             Mitwirkung, Hilfeplan
SGB III § 39                Personenkreis und Aufgabe der Eingliederungshilfe für Behinderte
SGB III § 40 (1)           Maßnahmen der Hilfe; Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung                              
SGB III § 47                Bestimmungen über die Durchführungen der Hilfe
SGB XII § 53              Leistungsberechtigte und Aufgabe
SGB XII § 54              Leistungen der Eingliederungshilfe
SGB IX § 2                 Behinderung
 
Kinder oder Jugendliche haben einen gesetzlichen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn z. B. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
 
Die Schulbegleitung / Schulassistenz unterstützt und begleitet Schüler und Schülerinnen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von Behinderung bedroht sind, bei Bedarf im Schulalltag in Regel- oder Förderschulen.
 
2.    Ziel der Leistungen
 
Dieses Hilfsangebot soll dem behinderten Kind/ Jugendlichem, im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, den Schulbesuch ermöglichen oder zumindest erleichtern.
 
Das Wohl des Kindes/ Jugendlichen, die Achtung und Wertschätzung zur individuellen persönlichen Entfaltung steht im Mittelpunkt. Die Einbeziehung der individuellen Wünsche und Bedürfnisse des Kindes/ Jugendlichen ist die Voraussetzung für eine nichtdiskriminierende Lebenswelt. Der/Die Schüler/ in soll so angenommen werden, wie er/ sie ist, und soll den Schulalltag mitbestimmen können.
 
Aufgabe der Schulbegleitung/ Schulassistenz ist es, durch eine individuelle und bedarfs-gerechte Unterstützung die Bewältigung der schulischen Anforderungen zu ermöglichen.
 
Dabei tragen die Lehrkräfte die Verantwortung für die Wissensvermittlung.
 

3.    Leistungen
 
Direkte Leistungen
 
Die Leistungen werden an Schultagen angeboten. Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus der sozialmedizinischen Stellungnahme sowie dem jeweiligen Kostenanerkenntnis.
Direkte Leistungen können u. a. sein:
 
Lebenspraktische Aufgaben:
 
 Unterstützung beim An- und Auskleiden sowie Umkleiden für den Sportunterricht
 Unterstützung bei der Orientierung im Schulgebäude
 Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme
 Unterstützung beim Wechsel des Gruppenraumes insbesondere beim Treppensteigen
 Unterstützung während der Toilettengänge und Hygiene
 
Hilfen im Unterricht:
 
Unterstützende individuelle Hilfe um die Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen
  • Schaffen von Verständnis: Haben die Schüler Schwierigkeiten, Regeln einzuhalten, helfen Schulbegleiter die Regelverletzungen besser wahrzunehmen, Regeln zu verstehen und besser befolgen zu können.
  • Hilfe bei Stressbewältigung: Dazu zählt es auch, den Schülern aufzuzeigen, wie sie stressbehaftete Situationen umgehen können, die Arbeit an der Frustrationstoleranz und der Bewältigung von Stress.
  • Emotionaler Beistand: Schulbegleiter können darüber hinaus Halt geben, wenn die Schüler emotionalen Beistand benötigen.
  • Rückhalt schaffen: Die Anwesenheit vertrauter Schulbegleiter soll den Schülern Sicherheit geben.
 Unterstützende individuelle Hilfe um die schulischen Kernkompetenzen zu erreichen
 Unterstützung beim Ein- und Ausräumen der Schultasche
 Herrichten der Unterrichtsmaterialien
 Persönliche Ansprache bzw. Ermunterung des jeweiligen Kindes / Jugendlichen
 Hilfestellung im Unterricht durch spezielle Methoden wie Handführen u.ä.
 Ermöglichung und Unterstützung von Sozialkontakten mit anderen Kindern
 fachliche Assistenz im Sinne der gestützten und unterstützten Kommunikation
 Unterstützung bei der Umsetzung empfohlener therapeutischer Maßnahmen
 Einzelförderung, z. B. Konzentrationstraining, Basale Förderung, Bewegungstraining
 Unterstützung des Schülers/der Schülerin bei den von der Lehrkraft durchgeführten
 Fördermaßnahmen sowie bei evtl. besonderen Kommunikationsmethoden
 Unterstützung bei der individuellen Lernzielförderung
 
Betreuung und Unterstützung im Freizeitbereich:
 
 Betreuung während der Pausen im Schulgebäude und auf dem Pausenhof
 Betreuung bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schulräume
 Für manche Kinder sind immer wieder Auszeiten nötig, in denen sie mit dem Schulbegleiter den Unterrichtsraum verlassen können. Sie achten darauf, dass der Schüler sich nicht in gefährliche Situationen bringt oder das Schulgelände verlässt.
Der tägliche Einsatz der Assistenzkraft beginnt mit dem Abholen des Kindes vom Schulbus und endet mit dessen Übergabe in den Schulbus.
 
Mittelbare Leistungen:
 
 Intensiver Austausch zwischen Betreuer, Lehrkraft und Erziehungsberechtigten
 Teilnahme bei der Vorbereitung und Ausführung pädagogischer Aufträge
 Teilnahme an Einzelfallbesprechungen/ Hilfekonferenzen/ Hilfeplangespräche
 Einzelfallbezogene Fallbesprechungen, Teamarbeit und Fortbildung
 Erstellen von Zwischen- und Abschlussberichten
 Sofern notwendig, Teilnahme an Team-, und Schulbesprechungen sowie Elternsprech-  
 tagen im zeitlichen Umfang von bis zu einer Stunde pro Woche
 
Indirekte Leistungen:
 
 Anteilige Leistungen für Leitung und Verwaltung
 Vorhalten von Versorgungsstrukturen und die damit verbundene Öffentlichkeitsarbeit
 Teilnahme an Konferenzen und Arbeitsgemeinschaften zum Thema Schulassistenz
 Anteilige Leistungen für Qualitätssicherung
 
4.    Qualität der Leistungen
  
Personelle Ausstattung/ Qualifikation des Personals
 
Die personelle Ausstattung berücksichtigt sowohl die direkten, mittelbaren als auch die indirekten Betreuungsleistungen.
Die Assistenzkräfte müssen in der Lage sein, die individuellen Wünsche und Bedürfnisse der Schüler zu erkennen und diese im Sinne einer barrierefreien Teilhabe umsetzen. Dies gilt auch für emotionale Bedürfnisse der Schüler.
 
Die qualifizierte Schulassistenz wird durch qualifiziertes Personal erbracht
  • staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger/in
  • Heilpädagogen/innen
  • Staatlich anerkannte Erzieher/in
  • Ergotherapeut/in mit nachweislicher Erfahrung in der Arbeit mit behinderten Kindern
Bei vergleichbarer pädagogischer Qualifikation (mindestens dreijährige Ausbildung) können auch andere Berufsgruppen eingesetzt werden, soweit hierüber mit dem jeweiligen Leistungsträger Einvernehmen besteht.
  
Die einfache Schulassistenz wird durch Personen ohne pädagogische Qualifikation über-nommen. Sie erhalten vorab und begleitend Fortbildungen.
Der Leistungserbringer sichert zu, die persönliche Zuverlässigkeit der Schulassistenz durch die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses, welches nicht älter als 3 Monate sein sollte, zu kontrollieren.
Für Vertretungen wird gesorgt.
 
Regelmäßige Übergabe-, Dienst- und Fallbesprechungen finden statt.
 
 
Prozessqualität
 
 
Ermittlung des Leistungsumfangs
 
Der Leistungsumfang wird durch die sozialmedizinische Stellungnahme festgestellt und vom Leistungsträger benannt.
Sobald Gesamtpläne nach § 58 SGB XII erstellt werden, wird der Leistungsumfang, d. h. die Durchführung der einzelnen Leistungen, in einem Gesamtplan festgelegt. Bestandteil dieses Gesamtplans ist dann die sozialmedizinische Stellungnahme.
 
Berichte
 
Die Assistenzkraft erstellt regelmäßige Berichte, welche alle wichtigen Informationen bezüglich der Leistung beinhalten. Inhalt dieser Aufzeichnungen sind alle Faktoren, die den schulischen Alltag beeinflussen. Dieses sind positive und negative Details, die die Zusammenarbeit der Assistenzkraft mit dem Kind und dem Klassenteam beschreiben.
Die Berichte der Assistenz fließen in die vom Leistungsanbieter zum Ende jedes Schulhalb-jahres zu erstellenden Berichte ein. Diese Halbjahresberichte enthalten eine kurze Darstellung der erbrachten Leistung, besonderer Schwierigkeiten in der Hilfe, sowie eine Einschätzung zum weiteren Bedarf.
Der Bericht zum Ende des Schuljahres geht dem Leistungsträger vier Wochen vor Ablauf der bewilligten Leistung zu. Liegen sämtliche Unterlagen vor, so entscheidet der Leistungsträger nach erneuter Hilfeplanung über die weitere Veranlassung.

 
Fortschreibung des Leistungsangebots
 
Das Leistungsangebot wird durch den Leistungserbringer fach- und bedarfsgerecht fortgeschrieben.
Es wird regelmäßig überprüft und reflektiert, ob das Ziel der Maßnahme erreicht ist. Dabei ist die Mitwirkung der Personensorgeberechtigten / Eltern gewährleistet. Die Ergebnisse werden dokumentiert.
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